Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung Vogelsbergkreis

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Satzung

MIT Hessen Satzung

Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU Hessen
Postfach 1940
65009 Wiesbaden
Telefon: 0611-1665-516
Fax: 0611-1665-440
 
Satzung der MIT Hessen i.d.F.v. 27. September 1997

A. Name und Sitz

§ 1 Landesvereinigung

Die Mittelstandsvereinigung der CDU Hessen ist der organisa­torische Zu­sam­men­schluß von wirtschafts- und gesell­schaftspolitisch interes­sierten Perso­nen, insbeson­dere Unternehmern in Industrie, Handel, Handwerk und Ge­werbe, Angehö­rigen der freien Be­rufe, Landwirten, Leitenden Ange­stellten sowie verant­wortlich Tätigen in Wirtschaft und Verwaltung.

§ 2 Name

Die Vereinigung führt den Namen "Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU Hessen" - im folgenden "MIT" oder "MIT Hessen" -.

§ 3 Grundlage

Die MIT Hessen ist eine Vereinigung im Sinne der Satzung der CDU Hessen in der jeweils gültigen Fassung.

§ 4 Sitz

(1) Der Sitz der MIT Hessen richtet sich nach dem Sitz des Landesverbandes der CDU Hessen.

(2) Aus zwingenden organisatorischen Gründen kann der Lan­desvorstand eine Ver­legung des Sitzes der MIT Hessen beschließen

B. Aufgaben

§ 5

(1) Die MIT bekennt sich zur Sozialen Marktwirtschaft als Wirt­schafts- und Ge­sell­schaftsprinzip.

(2) Die MIT will die freiheitliche Wirtschafts- und Gesellschafts­ordnung, entspre­chend der Idee der Sozialen Marktwirtschaft, auf der Grund­lage der Ei­gen­initiati­ve und der Eigenverant­wortung fortführen. Sie informiert in eigener Ver­antwor­tung alle Parlamente und deren Fraktionen, Fach­aus­schüsse sowie Behörden über alle Anliegen der von ihr vertretenen Perso­nen, insbeson­dere auch der mittelständischen Wirt­schaft und berät in allen wirtschafts-, kultur-, finanz- und ordnungs­politischen Fra­gen. Sie vertritt die Anliegen ihrer Mitglie­der, indem sie dahingehend Einfluß auf das politische Geschehen nimmt.
 
(3) Ein besonderes Anliegen ist die Verbreitung des Gedankens der Sozia­len Marktwirtschaft bei jungen Mitbürgern. Diesem Zweck dient insbe­son­dere der "Arbeitskreis Junger Mittel­stand". Die Bildung eines solchen Arbeitskreises auch auf Kreisebene ist anzustreben.
 
(4) Die MIT Hessen erfüllt ihre Aufgabe in Zusammenarbeit mit den ande­ren Lan­desvereinigungen im Rahmen der Bundes­mittelstandsvereini­gung der CDU/CSU.

§ 6

(1) Die MIT strebt eine Repräsentanz in den Parlamenten an, die der Be­deutung des Mittelstandes entspricht.
 
(2) Zur Durchsetzung ihrer Politik unterstützt und berät die MIT insbeson­dere Par­lamentarier aus ihren Reihen.

C. Mitgliedschaft

§ 7 Voraussetzung zur Mitgliedschaft

(1) Mitglied der MIT kann werden, wer sich zu ihren Grundsätzen und Zielen be­kennt, die in den §§ 5 und 6 dieser Satzung genannten Zwecke und Auf­gaben zu fördern bereit ist und bei dem keine Aus­schlußgründe nach § 11, Abs. 1 und Abs. 2 vorliegen.

(2) Persönlichkeiten, die sich in besonderer Weise für die MIT und ihre Ziele einge­setzt haben, können auf Vorschlag des Landesvorstandes durch die Landesde­legier­tenversammlung zu Ehrenmitgliedern berufen wer­den.

(3) Die Mitgliedschaft in einer anderen Partei in Deutschland als der CDU bzw. CSU schließt eine Mitgliedschaft in der Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU Hessen aus.

§ 8 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag des Bewerbers. Über die Aufnah­me entscheidet die zuständige Kreisvereini­gung.

(2) Zuständig ist nach Wahl des Bewerbers die Kreisvereinigung des Wohn-sit­zes oder der Arbeitsstätte.

(3) Das für die Aufnahme zuständige Gremium kann den Auf­nahmeantrag ohne An­gabe von Gründen schriftlich ableh­nen. Gegen die Ablehnung kann binnen vier Wo­chen die Entscheidung des Landesvorstandes der MIT bean­tragt wer­den.

(4) Die Entscheidung des Landesvorstandes der MIT ist endgül­tig.

(5) Bei Veränderung der Bedingungen, an welche die Mit­gliedschaft anknüpft, unterrichtet die für das Mitglied zustän­dige Kreisvereinigung die Landesvereinigung.

(6) Der Wechsel in eine andere Kreisvereinigung ist nur möglich, wenn sich dort Wohnung oder Arbeitsstätte befindet. Aus­nahmen kann der Landes­vor­stand zu­las­sen.

§9 Beginn der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch die Kreisvereinigung.

§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft in der MIT endet durch Tod, Austritt oder Aus­schluß.

(2) Der Austritt ist schriftlich der zuständigen Kreisvereinigung zu erklä­ren. Er wird mit dem Zugang wirksam.
 

§ 11 Ausschluß eines Mitgliedes

(1) Der Ausschluß eines Mitgliedes kann bei schweren Verstößen gegen die Grund­sätze oder die Interessen der MIT oder bei beharrlicher Miß­ach­tung sei­ner Pflichten erfolgen.

(2) Ausschlußgründe sind insbesondere auch, wenn ein Mitglied

  1. das passive Wahlrecht wegen einer strafbaren Handlung verliert;
  2. Vermögen, das der MIT, der CDU oder einer ihrer Gliederungen gehört oder ihr zur Verfügung steht, veruntreut;
  3. vertrauliche Vorgänge aus der Vereinigung oder der CDU veröffent­licht oder an politische Gegner weitergibt;
  4. länger als ein Jahr trotz Mahnung sei­ner Beitragspflicht nicht nachkommt.

(3) Der Ausschluß erfolgt auf Antrag der zuständigen Kreisverei­nigung oder des Landesvorstandes der MIT durch das regio­nal zuständige Parteige­richt der CDU. Das Verfahren vor dem Parteigericht richtet sich nach der Partei­ge­richts­ordnung der CDU.

(4) In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfor­dern, kann der zuständige Vorstand ein Mit­glied bis zur Entscheidung des Parteige­richts von der Aus­übung seiner Rechte ausschlie­ßen.

§ 12 Ordnungsmaßnahmen

(1) Wenn trotz des Vorliegens der Voraussetzungen des § 11 dieser Sat­zung kein Ausschlußantrag gestellt oder wenn der Verstoß des Mit­glieds als we­ni­ger schwer­wiegend angesehen wird, kann der zustän­dige Vorstand Ord­nungsmaß­nahmen tref­fen.

Ordnungsmaßnahmen sind:

  1. Verwarnung
  2. Verweis
  3. Enthebung von Ämtern in der MIT
  4. Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung von Ämtern in der Mittel­stands­vereinigung auf Zeit.

(2) Der Beschluß nach Abs. 1 muß schriftlich begründet werden.

(3) Gegen eine Ordnungsmaßnahme ist binnen eines Monats nach Zustellung Wi­derspruch beim zuständigen Parteigericht der CDU zulässig.

§ 13 Mitgliedsbeitrag

Jedes Mitglied hat Beiträge entsprechend der Beitrags- und Finanzord­nung, die von der Landesdelegiertenversammlung beschlossen wird, zu entrich­ten. Die Rechte eines Mitgliedes ruhen, wenn es trotz Mah­nung länger als sechs Monate mit seiner Bei­tragszahlung in Verzug ist.

§ 14 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied der MIT hat das Recht, an Veranstaltungen, Wahlen und Ab­stimmungen teilzunehmen.

(2) Die Vorsitzenden der jeweils örtlichen "Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigungen" der CDU Hessen, die Kreisvorsitzenden und deren Stellvertreter sowie die Vorstandsmitglieder aller höheren Ebenen müssen Mitglieder der CDU bzw. der CSU sein. In andere Vorstandsfunktionen auf Orts- und Kreisebene kann auch gewählt werden, wer nicht der CDU bzw. der CSU angehört. Mehrheitlich muß der Vorstand aus CDU- bzw. CSU-Mitgliedern bestehen.

(3) Die Mitglieder der MIT sind verpflichtet, sich für die Ziele der Vereinigung nach besten Kräften einzusetzen.

(4) Das Mitglied ist gehalten, die zuständige Kreisvereinigung über Wohnsitz- und Arbeitsplatzwechsel zu unterrichten.

D. Gliederung der Vereinigung

§ 15 Landesvereinigung

(1) Die MIT ist eine Vereinigung der CDU Hessen und eine Gliederung der Bun­desmittelstandsvereinigung der CDU/CSU.

(2) Organisationsstufen der Landesvereinigung der MIT sind:

  • Bezirksvereinigung
  • Kreisvereinigung

Auf Stadt-, Gemeinde- oder Ortsebene können nur im Einver­nehmen mit der zustän­digen Kreisvereinigung Stadt-, Ge­meinde- oder Ortsver­einigungen errichtet werden.

(3) Die Landesvereinigung bestimmt die Richtlinie für die politi­sche und or­ga­nisatorische Führung der MIT Hessen und hat insbesondere die Aufgabe,

  1. die Grundsätze der MIT zu verbreiten und für die Ziele zu werben;
  2. die Mitglieder zur Teilnahme an der politischen Arbeit anzuhalten;
  3. die Willensbildung in der MIT, in der CDU und in der Öffentlichkeit im Sinne ihrer Satzung zu för­dern;
  4. die Interessen der MIT gegenüber Behörden, Ver­bänden und ande­ren Organi­sationen zu vertreten.

§ 16 Organe der Landesvereinigung

Organe der Landesvereinigung der MIT sind:

  1. die Landesdelegiertenversammlung (Landesmittelstandstag)
  2. der Hauptausschuß
  3. der Landesvorstand.

§ 17 Landesdelegiertenversammlung (Landesmittelstandstag)

(1) Die Landesdelegiertenversammlung (Landesmittelstandstag) ist das höchste Or­gan der MIT Hessen. Sie setzt sich zu­sammen aus den stimm­be­rechtigten De­legierten der Kreis­mittelstandsvereinigungen sowie den Mitglie­dern des Lan­des­vorstandes mit beratender Stimme.

(2) Die Delegierten der MIT werden für zwei Jahre gewählt. Die Kreisver­eini­gungen entsenden für die angefangene Anzahl von je 20 Mitglie­dern einen Delegierten. Der Stichtag zum Nachweis der Mitgliederzahl für die Be­stim­mung der De­legier­ten liegt vier Wochen vor der Landesdelegiertenversamm­lung. Maßgebend ist die Mitglieder­zahl, die sich am Stichtag aus der Bonner Zen­tralkartei ergibt, un­ter Berücksichti­gung der Änderungen, die der Landes­geschäftsstelle schriftlich bis zum Stichtag bekannt­gegeben werden (z.B. durch Kopien von Bei­trittserklä­rungen aufgenommener Mitglie­der). Der Inhalt der Bonner Kartei ist den Kreisvorsitzenden jeweils für ihren Kreisver­band acht Wochen vor dem Landesmittel­standstag zur eventuellen Korrektur be­kanntzugeben.

(3) Delegierte, die erst nach Einladung der Landesdelegierten­versammlung gewählt oder der Landesgeschäftsstelle be­nannt worden sind, erken­nen durch die Wahr­neh­mung des Amtes die Einberufung als rechtzei­tig an. Delegierte, die nicht spätestens eine Woche vor dem Lan­des­mittelstandstag der Landes­geschäftsstel­le gemeldet wer­den (Eingang Geschäftsstelle) haben kein Stimm­recht.

(4) Die Landesdelegiertenversammlung tritt mindestens einmal alle 2 Jahre zu­sam­men. Sie ist vom Landesvorstand unter Be­kanntgabe von Datum, Ort und Zeit sowie der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wocheneinzube­ru­fen. In dringenden Fällen kann der Landesvorstand mit einer Frist von einer Woche einla­den. Maßgebend für die Fristbestimmung ist jeweils das Datum des Post­stem­pels.

(5) Auf Antrag mindestens eines Drittels der Kreisvereinigungs­vorstände oder eines Drittels der Delegierten des letzten Lan­desmittelstandstages (berechnet nach der Ge­samtzahl der satzungsgemäß möglichen stimm­be­rech­tigten Delegierten), wo­bei über­einstimmend minde­stens ein zu verhandelnder Tagesordnungspunkt an­zugeben ist, muß der Landesmittelstandstag einberu­fen werden.

(6) Anträge sind schriftlich beim Landesvorstand einzureichen. Der Lan­des­vor­stand kann Ausschlußfristen festsetzen. Die Behandlung von Anträgen, die nicht form- oder fristgerecht eingereicht wurden, wird auf Vorschlag des Vorstandes behandelt, oder wenn der Landes­mittelstand­stag dies mit Mehr­heit der anwesen­den Delegierten be­schließt.

§ 18 Aufgaben der Landesdelegiertenversammlung

(1) Die Landesdelegiertenversammlung beschließt über die Grundsätze und Ziele der Politik der MIT Hessen. Sie nimmt die Berichte des Lan­desvorstan­des entgegen und erteilt Ent­lastung.

(2) Die Landesdelegiertenversammlung wählt mit Mehrheit der gültigen Stimmen die Mitglieder des Landesvorstandes, die Delegierten zur Bundesde­le­gier­tenver­sammlung der Mittel­standsvereinigung der CDU/CSU und zwei Rech­nungsprü­fer auf die Dauer von zwei Jahren.

§ 19       Hauptausschuß

(1) Der Hauptausschuß besteht aus stimmberechtigten und be­ratenden Mitgliedern.

(2) Stimmberechtigte Mitglieder sind:

  1. die Delegierten der Kreisvereinigung, wobei je an­gefangene 100 Mit­glie­der der Kreisvereinigung ein Delegierter zu wählen ist. Die Kreismitglieder­versammlung kann bestimmen, daß ihre Landes­delegier­ten in der gewähl­ten Reihenfolge gleich­zeitig De­legierte des Hauptausschusses sind;
  2. die Mitglieder des Landesvorstandes.

Mitglieder mit beratender Stimme sind:

  1. die hessischen Mitglieder des Europäischen Par­lamentes und des Deut­schen Bun­destages, so­weit sie der MIT angehören;
  2. die Mitglieder des Hessischen Landtages, soweit sie der MIT ange­hö­ren.

(3) Der Hauptausschuß berät über wichtige Angelegenheiten der MIT Hessen zwi­schen den Landesmittelstandstagen. Er dient vor allem auch der um­fas­senden Infor­mation der Kreisverei­nigungen.

(4) Der Hauptausschuß wird vom Landesvorsitzenden mit einer Frist von min­de­stens zwei Wochen einberufen. In dringenden Fällen kann die Frist auf eine Wo­che abgekürzt werden.

(5) Auf Antrag von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder muß der Haupt­aus­schuß einberufen werden.

§ 20       Landesvorstand

(1) Der Landesvorstand leitet die MIT. Er bereitet die Beschlüsse der Landes dele­giertenversammlung vor, führt sie aus und ist im übrigen für die Erledi­gung aller poli­tischen und organisato­rischen Aufgaben der MIT zuständig und verantwort­lich, so­weit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

(2) Mitglieder des Landesvorstandes sind:

  1. die Ehrenvorsitzenden
  2. der Landesvorsitzende
  3. bis zu fünf stellvertretende Landesvorsitzende
  4. der Landesschatzmeister
  5. zwei Präsidiumsmitglieder
  6. der Vorsitzende des Parlamentskreises Mittelstand der CDU-Fraktion im Hessischen Landtag
  7. der Vorsitzende oder ein von der Landesgruppe Hessen der CDU/CSU-Fraktion des Deutschen Bundestages benannter Vertreter, sofern er Mitglied der MIT Hessen und Mitglied des Parlamentskreises Mittelstand der CDU/CSU-Bundestagsfraktion ist.
  8. der Landesgeschäftsführer mit beratender Stimme
  9. bis zu 14 Beisitzer

(3) Die Vorstandsmitglieder Ziff. 1 bis 5 bilden das Präsidium.

(4) Das Präsidium kann dringende Angelegenheiten der Landes­vereini­gung, die nicht dem Landesvorsitzenden allein oblie­gen, rechtswirk­sam erledigen. In diesen Fäl­len ist der übrige Landesvorstand bald­möglichst zu unterrich­ten. Das Präsi­dium ist insbe­sondere auch zu­ständig für personelle Fragen, für Angelegenheiten der Geschäftsfüh­rung sowie für Öffent­lichkeitsarbeit. Der Ge­schäftsführer nimmt an den Sitzungen des Präsidiums mit beraten­der Stimme teil.

(5) Langjährige Mitglieder des Landesvorstandes, die sich besonders ver­dient gemacht haben, können auf Vorschlag des Landesvorstandes vom Lan­desmittel­stand­stag zu Ehrenmitglie­dern des Landesvorstandes mit beratender Stimme er­nannt wer­den.

(6) Der Landesvorstand kann für einen jeweils bevorstehenden Landesmit­telstand­stag einen Zeitpunkt festsetzen, zu dem Ersatzdelegierte als ordentli­che Dele­gierte nachrücken.

(7) Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

(8) Der Landesvorstand erstellt zum Ende seiner Amtszeit einen Bericht über seine Tätigkeit und legt diesen der Delegierten­versammlung vor.

§ 21 Bezirksvereinigungen

(1) Bezirksvereinigungen der MIT sind der organisatorische und politische Zu­sam­menschluß mehrerer Kreisvereinigungen.

(2) Die Grenzen bestimmen sich nach den jeweils gültigen Gren­zen der Bezirksver­bände der CDU Hessen.

§ 22 Organe

Organe der Bezirksvereinigung der MIT sind:

  1. Bezirksmitgliederversammlung
  2. Bezirksvorstand

§ 23       Bezirksmitgliederversammlung

Die Bezirksmitgliederversammlung ist das höchste Organ der Bezirks­verei­nigung. An ihr können alle Mitglieder des Bezirks teilnehmen. Darüber hin­aus
findet § 17, Abs. 4 bis 6 sinn­gemäß Anwendung.

§ 24 Aufgaben der Bezirksmitgliederversammlung

(1) Die Bezirksmitgliederversammlung beschließt im Einverneh­men mit der Landes­vereinigung über die Grundsätze und Ziele der Politik der MIT in ih­rem Gebiet. Sie nimmt den Bericht des Bezirksvorstandes entgegegen und erteilt Entla­stung.

(2) Die Bezirksmitgliederversammlung wählt mit Mehrheit der gültigen Stim­men die Mitglieder des Bezirksvorstandes auf zwei Jahre.

§ 25 Bezirksvorstand

Die Zusammensetzung des Bezirksvorstandes regelt sich sinngemäß nach § 20, Abs. 1 bis 7 dieser Satzung. Ein Schatzmeister wird nicht gewählt. Statt des Präsidiums be­steht ein geschäftsführender Vor­stand. Statt eines Mitglie­des des Präsidiums wird ein Schriftführer ge­wählt.

§ 26 Kreisvereinigungen

Kreisvereinigungen der MIT sind die kleinste selbständige or­ganisatori­sche Zusam­menschluß von Mitgliedern. Ihre Gren­zen bestimmen sich nach den Grenzen der Kreisverbände der CDU Hessen.

§ 27 Organe

Organe der Kreisvereinigungen der MIT sind:

  1. Kreismitgliederversammlung
  2. Kreisvorstand

§ 28 Kreismitgliederversammlung

Die Kreismitgliederversammlung ist das höchste Organ der Kreisverei­ni­gung.
An ihr können alle Mitglieder des Kreises teilnehmen. Darüber hinaus findet
§ 17, Abs. 4 bis 6 sinnge­mäß Anwendung.

§ 29 Aufgaben der Kreismitgliederversammlung

(1) Die Kreismitgliederversammlung beschließt in Übereinstim­mung mit der Landes­vereinigung über die Grundsätze und Ziele der Politik der MIT in ih­rem Gebiet. Sie nimmt den Be­richt des Kreisvorstandes ent­gegen und er­teilt Ent­lastung.

(2) Die Kreismitgliederversammlung wählt mit Mehrheit der gülti­gen Stim­men die Mitglieder des Kreisvorstandes und zwei Rechnungsprüfer auf die Dauer von zwei Jahren.

(3) Die Kreismitgliederversammlung wählt mit Mehrheit der gülti­gen Stimmen die Delegierten zur Landesdelegiertenver­sammmlung und zum Hauptaus­schuß der MIT.

§ 30 Kreisvorstand

Die Tätigkeit sowie die Zusammensetzung des Kreisvorstan­des regeln sich
sinngemäß nach § 20, Abs. 1 bis 7 dieser Satzung. Statt des Präsi­diums be­
steht ein geschäfts­führen­der Vorstand, statt eines Mit­gliedes des Präsidi­ums
wird ein Schriftführer ge­wählt.

E. Vertretung und Geschäftsführung

§ 31 Gesetzliche Vertretung der Landesvereinigung

(1) Die Landesvereinigung wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Landes­vorstand vertreten.

Vorstand in diesem Sinne sind:

  1. Der Vorsitzende allein.
  2. Ein stellvertretender Vorsitzender zusammen mit einem weiteren Mit­glied des Lan­desvorstandes.
  3. Der Schatzmeister zusammen mit einem weiteren Mitglied des Lan­des­vor­standes.

(2) Für die Rechtsverbindlichkeiten einer nachgeordneten Verei­nigung kann die Lan­desvereinigung nur dann in Anspruch genommen werden, wenn sie dem die Ver­pflichtung begrün­deten Rechtsgeschäft zuge­stimmt hat.

§ 32  Gesetzliche Vertretung nachgeordneter Vereinigungen

(1) Die Kreisvereinigung wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Kreis­vor­stand vertreten.

Vorstand in diesem Sinne sind:

  1. Der Kreisvorsitzende allein.
  2. Ein stellvertretender Kreisvorsitzender zusammen mit einem weiteren Mitglied des Kreisvorstandes.
  3. Der Kreisschatzmeister zusammen mit einem wei­teren Mitglied des Kreisvor­stan­des.

(2) Für Rechtsverbindlichkeiten einer nachgeordneten Vereini­gung kann die Kreis­vereinigung nur dann in Anspruch ge­nommen werden, wenn sie dem die Ver­pflich­tung begründe­ten Rechtsgeschäft zugestimmt hat.

(3) Der Landesgeschäftsführer und die Geschäftsführer der nachgeordne­ten Verei­nigungen sind zu Rechtsgeschäften ermächtigt, die der ihnen zugewie­sene Auf­ga­benbereich ge­wöhnlich mit sich bringt (§ 30 BGB).

(4) Für Bezirksvereinigungen gilt Abs. 1 bis 3 entsprechend.

§ 33 Haftung

(1) Der Landesvorstand und die Kreisvorstände dürfen keine Verbindlich­keiten ein­gehen, durch die die Mitglieder mit ihrem persönlichen Ver­mögenver­pflichtet wer­den.

(2) Für die rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen haften die Mit­glieder gesamt­schuldnerisch nur mit dem Vermögen der Landes- bzw. Kreis­vereinigung.

(3) Im Innenverhältnisse haften die Landesvereinigung oder die Kreisver­einigungen für Rechtsverbindlichkeiten einer nach­geordneten Vereini­gung nur, wenn sie dem die Verpflichtung begründeten Rechtsge­schäft zugestimmt ha­ben.

§ 34 Geschäftsführung

(1) Die Geschäfte der Landesvereinigung sowie der Bezirks-, Kreis- und Stadt- bzw. Gemeindevereinigungen werden von den Vorständen geführt. Zur Durchführung der Aufgaben können Geschäftsstellen eingerichtet werden.

(2) Der Landesgeschäftsführer wird vom Landesvorstand der MIT im Ein­vernehmen mit der Landespartei auf Vorschlag des Vorsitzenden be­stellt. Er lei­tet die Lan­desge­schäftsstelle und übt seine Tätigkeit in Übereinstimmung mit der Satzung und nach den Weisungen des Lan­desvorsitzenden aus. Außer den üblichen Tä­tigkeiten führt der Ge­schäftsführer die Beschlüsse des Lan­desvorstandes und des Präsidi­ums der MIT aus. Er kann an allen Veranstaltungen und Sitzungen der Organe der Lan­des­verei­ni­gung, der Bezirks-, Kreis-, und Stadt-/Gemeindevereinigungen sowie an Aus­schüssen und Beirä­ten teilneh­men.

F. Sonstige Bestimmungen

§ 35 Niederschriften

(1) Über Beschlüsse und Wahlen in den Gliederungen der MIT sind Proto­kolle anzu­fertigen, die vom Vorsitzenden oder sei­nem Stellvertreter und dem Schriftführer oder einem beson­ders hierfür bestellten Proto­kollfüh­rer zu un­ter­zeichnen sind.

(2) Über Vorstandssitzungen sind Beschlußprotokolle anzuferti­gen, die vom Vorsit­zenden oder einem Stellvertreter und dem Schriftführer oder einem hierfür be­auftrag­ten Protokollführer zu unterzeichnen sind.

§ 36 Wahlen und Abstimmungen

(1) Für die "Wahl von nicht gleichgestellten Vorstandsmitglie­dern", die "Wahl meh­rerer gleichgestellter Vorstandsmitglie­der" sowie die "Wahl einer Liste" finden die entsprechenden Bestimmungen der Landessat­zung der CDU Hessen An­wen­dung.

(2) Für die Ausarbeitung von Vorschlägen für die Vorstands­wahlen sowie die Auf­stellung von Vorschlägen für Delegier­tenlisten sind die Vorstände der entspre­chenden Gliederun­gen zuständig. Die Vorstände können für diese Auf­gaben Wahlvorberei­tungsausschüsse wählen, die aus sieben stimmbe­rechtig­ten Perso­nen bestehen.

(3) Die Wahlen auf Landesebene sind in dem Jahr, in dem die Neuwahlen an­stehen, bis zum 31. Oktoberzu vollziehen, auf Krei­sebene bis zum 30. Juni. Die Amts­zeit von gewählten Organen endet mit Neuwahlen. Wahljahre sind die ungeraden Kalenderjahre.

(4) Für Abstimmungen, Beschlußfassung, Abwahlen, Auflö­sungsbeschluß und Sat­zungsänderungen gelten die Be­stimmungen der Satzung der CDU Hes­sen (§ 61, Abs. 1 bis 5).

§ 37 Befugnisse der Landesvereinigung

(1) Soweit für bestimmte Kreise keine Kreisorgane bestehen, werden de­ren sat­zungsgemäße Aufgaben vom Landesver­band wahrgenommen. Dies gilt auch für Kreise, in denen bis zum 30. Juni eines Wahljahres keine Mitglie­derversammlung stattgefunden hat.

(2) Der Landesvorsitzende oder die Mitglieder des Landesvor­standes in dessen Auf­trag können an den Sitzungen der Or­gane der nachgeord­ne­ten Ver­bände sowie der Ausschüsse, Kommissionen und Beiräte teil­nehmen. Sie sind dann jeder­zeit zu hören.

§ 38 Schiedgerichtsbarkeit

(1) Die Aufgabe der Schiedgerichtsbarkeit der MIT Hessen wird gemäß § 1 der Parteigerichtsordnung (PGO) der CDU den Parteigerichten der CDU über­tra­gen.

(2) Für das Verfahren vor den Parteigerichten der CDU ist die Parteige­richts­ord­nung in der jeweils neuesten Fassung ana­log anzuwenden.

G. Arbeitskreis Junger Mittelstand

§ 39 Aufgabe und Name

Zur Durchsetzung und Förderung mittelstands- und wirt­schaftspoliti­scher Grundsätze der Sozialen Marktwirtschaft innerhalb der jungen Genera­tion hat die MIT einen "Arbeitskreis Junger Mittelstand". Die Abkürzung lautet: "Arbeitskreis Junger Mittel­stand (AJM)

H. Schlußbestimmungen

§ 40 Satzungsrecht anderer Organisationsstufen

Organisationsstufen unterhalb der Landesmittelstandsverei­nigung haben kein
eigenes Satzungsrecht.

§ 41 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 27. September 1997 in Kraft.

Stand: 27.9.1997